Betriebssicherheitsverordnung:
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16490/2_2_1.pdf
Nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt (z.B. Gerüst), nach jeder Montage und vor der ersten Inbetriebnahme von einer befähigten Person, die durch den Arbeitgeber bestimmt wurde, zu überprüfen. Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 beschrieben.
- Für die Benutzung von ungeprüften Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt (z.B. Gerüst),ist in der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV unter § 25 Abs. 1 eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis 5.000 Euro vorgesehen. Von der Prüfung ist ein Prüfprotokoll anzufertigen. Ein Muster eines Prüfprotokolls ist in der “Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits-und Schutzgerüsten“ LASI-Veröffentlichung 37 im Anhang 7 oder in der „BGR663“ abgedruckt.
- Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden (Gabelstapler, Kran, Fahrbare Bühne usw.), hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt (§ 8 BetrSichV).
Sehr gute Anleitung für die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes mit Vorlage, aber leider nur als .pdf